Beim Wort kostenlos werden viele Verbraucher unvorsichtig. Im Internet scheint die Fülle an Software, Unterhaltungsangeboten, Tipps oder Rezepten, die gratis zu haben sind, unerschöpflich zu sein. Doch oft verstecken windige Geschäftemacher Zahlungsverpflichtungen im Kleingedruckten oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Quelle: suedkurier.de /Zum Artikel
Jeder kennt sie, jeder hat sie: Apps auf dem Handy. So praktisch sie sind – sie können mitunter teuer werden, wenn man nicht aufpasst. Drittanbieter treiben mit Werbebannern und kostenpflichtigen Zusatzoptionen die Rechnung des Verbrauchers in die Höhe.
Quelle: DerWesten.de / Zum Artikel
Dass Facebook ohne ausdrückliche Einwilligung auf die Adress-Sammlungen seiner Nutzer zugreift und ihre Daten zu Werbezwecken weiterverarbeitet, ist rechtswidrig. Das hat das Landgericht Berlin an diesem Dienstag entschieden.
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Mit Urteil vom 12.01.2012 hat das Amtsgericht Burgwedel zum Aktenzeichen 78 C 97/11 entschieden, dass der Melango.de GmbH aus Chemnitz keine Zahlungsansprüche gegen einen Freiberufler aus Isernhagen zustehen.
Quelle: Fachanwalt-fuer-IT-Recht.blogspot.com / Zum Artikel
Via: Antiabzockenet.blogspot.com / Zum Artikel
Via2: Abzocknews.de / Zum Artikel
Meist ist es nur ein Klick auf ein Werbebanner – schon flattert am Monatsende eine Rechnung über ein Jahres-Abo ins Haus. Abzocker haben ein neues Geschäftsmodell entdeckt: Smartphone-Nutzer mit kostenlosen Apps locken und dann mit teuren Abos über den Tisch ziehen.
Quelle: Handwerksblatt.de / Zum Artikel
Abofallen, Telefonbetrug, Gewinnbriefe: Wer einmal Abzockern auf den Leim gegangen ist, muss sich oft noch Jahre mit unberechtigten Inkasso-Schreiben herumärgern. stern.de sagt, wie Sie sich wehren können.
Quelle: Stern.de / Zum Artikel
24.10.2011 - Die Webseite mitfahrzentrale-24.de muss in Zukunft den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar angeben. Das hat das Landgericht Landshut nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) entschieden. Bislang standen die Gebühren für den Service nur im Kleingedruckten.
Die Paid Content GmbH, Betreiberin der Seite mitfahrzentrale-24.de, hatte den Hinweis auf die Kosten in der rechten Spalte unter "Kundeninformation" in einem kleingedruckten Fließtext platziert. Das sei irreführend, hat nun das Landgericht Landshut geurteilt. Die Seite weise nicht deutlich genug auf die Kostenpflicht hin. Die Verbraucher seien es gewohnt, im Internet viele kostenlose Dienstleistungen zu finden. Daher sei ein deutlicher Hinweis notwendig, dass der Service bei mitfahrzentrale-24.de eben nicht kostenlos ist.
Die großen Geschwister machen es vor, die kleinen wollen auch - in sozialen Netzwerken mitmischen. Oft ahnen Eltern nicht, wo ihre Kinder virtuell unterwegs sind, dabei lauern im Netz viele Gefahren.
Soziale Netzwerke ziehen immer mehr junge Menschen in ihren Bann. Selbst die Jüngsten wollen in den virtuellen Freundeswelten mitmischen. Doch nicht alle Webangebote sind auf Kinder vorbereitet. Während sich zum Beispiel SchülerVZ gezielt an die Youngsters richtet, eignen sich Plattformen wie Facebook nicht für den Nachwuchs - der ist etwa mit den Privatsphäre-Einstellungen schlicht überfordert. Eltern sollten ihren Kindern daher beim Surfen über die Schulter schauen.
Laut der aktuellen Kinder- und Medien-Studie (KIM) aus dem Jahr 2010 ist fast die Hälfte der Kinder bis 13 Jahren in mindestens einem Onlinenetzwerk aktiv. Das sind doppelt so viele wie vor zwei Jahren. In der Studie nimmt der Medienpädagogische Forschungsverbund Südwest regelmäßig den Stellenwert der Medien im Alltag von Kindern unter die Lupe.
Quelle und vollstaendiger Artikel : stern.de
Am 8. September 2011 erfuhr die Verbraucherzentrale Berlin, dass die bisherige Gratisnutzung der Seite www.chapso.de ab 21. September 2011 kostenpflichtig sein würde, wenn die Nutzer nicht schriftlich den AGB-Änderungen widersprächen. Die Verbraucherzentrale Berlin reagierte umgehend mit einer Abmahnung und konnte den Vorgang schon am 30. September zugunsten der User abschließen.
Die Daboo GmbH, der Seitenbetreiber von www.chapso.de, und ihre beiden Geschäftsführer gaben die von der Verbraucherzentrale Berlin geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Hierin verpflichteten sie sich, es künftig zu unterlassen, Verbrauchern, die sich vor dem 21. September 2011 auf der Internetseite www.chapso.de registriert und einer kostenpflichtigen Nutzung dieser Seite nicht ausdrücklich zugestimmt hatten, die Nutzung zu berechnen beziehungsweise berechnen zu lassen.
Außerdem muss die Daboo GmbH bis spätestens zum 30. September 2011 allen Verbrauchern, die einer kostenpflichtigen Nutzung der Internetseite www.chapso.de nicht ausdrücklich zugestimmt haben und denen gleichwohl eine Rechnung übermittelt worden ist, erklären, dass diese gegenstandslos ist.
Viele Benutzer bekamen vor Tagen eine Mail von Chapso.de mit einer Forderung fuer einen damaligen Kostenlosen dienst, dieser wurde in einen Kostenpflichten dienst umgewandelt und per Email wurden somit Forderungen versendet. ( Wir berichteten : "Bei Chapso.de keine Kostenpflicht ohne Zustimmung" )
Jetzt versenden die Betreiber von Chapso.de erneut eine Email an seine Kunden und sprechen dort von einem Missverstaendnis in der Voreheriegen Email, wie Leser unseres Blog Berichteten, hier einmal die Email :
Hallo lieber Nutzer,
Chapso.de-Nutzer aufgepaßt!
Keine Kostenpflicht ohne ausdrückliche Zustimmung
Seit dem letzten Wochenende sind die registrierten Nutzer der Website www.chapso.de in heller Aufregung. Die Daboo GmbH hat ihnen per E-Mail mitgeteilt, ab dem 21. September 2011 sei die bislang kostenlose Nutzung der Seite kostenpflichtig. Sie schrieb dazu:
"Die geänderten AGB gelten als stillschweigend angenommen, wenn du nicht binnen von zwei Wochen nach Erhalt dieser Email einen schriftlichen Widerspruch hinsichtlich der AGB-Änderungen an uns sendest."
"So kommt selbstverständlich keine Vertragsänderung zustande." erklärt Susanne Nowarra von der Verbraucherzentrale Berlin. Sie rät allen Betroffenen, auf diese E-Mail nicht zu reagieren und, falls eine Rechnung ins E-Mail-Postfach oder ins Haus flattert, diese keinesfalls zu begleichen. Eine Vertragsänderung bzw. das Zustandekommen eines Vertrages mit Verbrauchern bedarf der ausdrücklichen Annahme eines Angebotes.
Die Daboo GmbH und ihre beiden Geschäftsführer sind abgemahnt und aufgefordert worden, weitere Mitteilungen dieser Art zu unterlassen und alle Betroffenen zu informieren, dass durch einen fehlenden Widerspruch keine Kostenpflicht ausgelöst wird. Nowarra kündigt an, notfalls gerichtlich vorzugehen.
“Das ganze sollte 9,95 Euro im Monat kosten, man musste nur am Telefon ,ja’ sagen”, erzählt die 65-Jährige. Der Betrag würde dann per Telefonrechnung abgebucht. Beim Rückruf bei der Münchener Telefonnummer (089/54319404) meldet sich wieder ein Band, allerdings heißt die Firma diesmal „Senioren Info Service“. Eine Weiterleitung zu einem menschlichen Gesprächspartner oder zu den AGBs per Tastendruck funktioniert jedoch nicht, die Leitung wird daraufhin unterbrochen.
Quelle: Weser-kurier.de / Zum Artikel
Dazu interessant und lesenswert:
11.07.2011 - Ein Mobilfunkanbieter darf den Handy-Anschluss nicht wegen eines kleinen Zahlungsrückstands oder aus einem anderen geringfügigen Anlass sperren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen das Unternehmen E-Plus entschieden. Das Urteil hat Bedeutung für die gesamte Branche.
Der Mobilfunkdienstleister hatte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Reihe von Gründen genannt, die das Unternehmen berechtigt hätten, den Anschluss sofort, ohne Ankündigung und ohne zeitliche Begrenzung zu sperren. Eine sofortige Sperrung drohte Kunden bereits, wenn sie mit einem kleinen Betrag in Zahlungsverzug gerieten oder ihr eingeräumtes Kreditlimit überschritten. Auch eine von E-Plus eingereichte Lastschrift, die wegen fehlender Kontodeckung nicht von der Bank des Kunden eingelöst wurde, konnte eine sofortige Anschluss-Sperrung auslösen.
Eine Einwilligungsklausel in einem Auftragsformular, durch die Kunden Kontaktdaten für Werbung per Mail und Fax zur Verfügung stellen, ist ohne gesonderte Zustimmung wettbewerbswidrig. Steht die Klausel nur in den AGB, muss sie ausreichend hervorgehoben sein.
Quelle: ZDNet.de / Zum Artikel
Unseriösere Website lockt mit DSDS-Gewinnspiel in eine Abofalle
Anbieter: topstar777.de
Vorgang: Die aktuelle Staffel der Casting-Show „Deutschland sucht den Superstar“ (DSDS) erfreut sich beim Publikum großer Beliebtheit. Ärgerlich ist jedoch, wenn ein Anbieter im Internet versucht, auf unseriöse Art und Weise auf Kosten der Fans vom Erfolg der Show zu profitieren. So lockt Verbrauchermeldungen zufolge die Seite topstar777.de Nutzer mit einem DSDS-Tipp-Gewinnspiel in eine Abofalle. Dies veranlasste die Markenschutzexperten von OpSec Security, dem Betreiber der Seite den Negativ Negativ-Preis „Das Schwarze Schaf“ für den Monat April zu verleihen.