Das Viren per Mail versendet werden ist nicht wirklich neu, jetzt aber versucht man es ueber Mail Provider wo man wirklich das Mailfach kostenpflichtig Erweitern kann, und das ist schon Fatal, denn so etwas Suggeriert ja schon eine Art Richtigkeit wo dann Sicher viele direkt nachschauen wollen und dann den Virus starten.
In der Mail steht Folgendes :
Sehr geehrte(r) xxxx,
Sie haben sich für unseren Mail Upgrade angemeldet und wir sind stolz drauf Sie als unseren neuen Member zu begrüssen
Sie können jetzt bis zu 600 Mitteilungen pro Monat gebührenfrei versenden und Ihr Speicherplatz erweitert sich um 15 Gigabyte.
322,19 Euro für Mitgliedsbeitrag werden Ihnen ein Mal in 12 Monate im Voraus von Ihrem Bankkonto entzogen.xxxxx Entnehmen Sie die Zahlungsdetails bitte dem Anhang, dort finden Sie auch die Erläuterung für Ihre 2 Wochen Kündigungsfrist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Support
Im Anhang befindet sich die Datei Rechnung.zip wo dann die Datei Rechung.exe liegt, diese sollte man auf keinen fall ausfuehren oder versuchen zu Starten !
Die Email ist angeblich von einem bertram@janeinteriors.com, der Trojaner nennt sich bei Kaspersky "Trojan.win32.inject.eavr"
"Neue" Spielregeln im Abmahnsport: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein erstes Anschreiben, das bereits alle Anforderungen an eine Abmahnung erfüllt, schon die eigentliche Abmahnung darstellt – eine darauf folgende, anwaltliche Abmahnung in der gleichen Sache ist in diesem Falle nicht mehr gerechtfertigt. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Zweck der Abmahnung, nämlich das Angebot einer außergerichtlichen Streitbeilegung, bereits durch das erste Schreiben erfüllt sei; eine weitere Abmahnung liefe daher rechtlich ins Leere (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.01.2012, Az. 11 U 36/11).
Quelle: it-recht-kanzlei.de/Zum Artikel
Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat die massenhaft dort eingegangenen Anzeigen gegen Michael Burat u.a. nun eingestellt und zwar mit dem Hinweis darauf, dass durch die getroffenen Ermittlungen der Tatvorwurf des “Betrugs als Mitglied einer Bande” nicht mit Sicherheit erwiesen werden konnte.
In den entsprechenden Beschwerdebelehrungen steht, dass die betroffene Firma auf die Kostenpflichtigkeit ihrer Angebote erst Anfang 2010 im erforderlichen Umfang hingewiesen habe. Aufgrund dieser Veränderungen sei der Vertragsschluss nach dem Frühjahr 2011 von mehreren Gerichten bejaht worden.
Quelle: verbraucherschutz.tv
Jahrelang haben sie ungestört ihr Unwesen im Netz getrieben, unzählige Internetnutzer abgezockt, Millionengeschäfte gemacht: Jetzt ist die Identität einer Gruppe von russischen Cyber-Kriminellen aufgeflogen. Doch nicht etwa das FBI hat die Betrüger enttarnt, sondern zwei Privatmänner aus Hamburg.
Quelle: Mopo.de / Zum Artikel
Drei Ärzteverbände empfehlen deutschen Frauen, die minderwertigen Brustimplantate der Firma PIP vorsorglich entfernen zu lassen. Die Frauen hätten jedoch keinen Grund zur Eile – auch weil nicht klar ist, wer die Kosten tragen wird.
Quelle: Sueddeutsche.de / Zum Artikel
Die ukrainische Firma Innovative Marketing, die mit einer Scareware-Masche über 100 Millionen Dollar für nutzlose Software ergaunert hat, muss nun ihre Opfer entschädigen. Im bisher größten Fall dieser Art bekommen über 320.000 Geschädigte ihr Geld zurück. Die US-Handelsbehörde FTC gab bekannt, dass man sich auf diese Rückzahlung geeinigt habe. Die Verfahren gegen die Hintermänner laufen dessen ungeachtet weiter.
Quelle: T-Online.de / Zum Artikel
In den iPhone-Charts ist die App “Unlock it” mittlerweile bis in die Top-5 nach oben geklettert, obwohl Unlock it dem Nutzer wenig nützliches zu bieten hat. Die App “Unlock it” soll den Eindruck vermitteln, dass es einen Entsperr- Bildschirm für das iPhone gibt.
Quelle: Appgefahren.de / Zum Artikel
Quelle: Konsumer.info / Zum Artikel
Das Formular eines Adressbuchverlags ist dann täuschend, wenn es die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrages nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lässt. Ein darauf hin geschlossener Vertrag kann daher wirksam angefochten werden.
Quelle: Rechtsindex.de / Zum Artikel
24.10.2011 - Die Webseite mitfahrzentrale-24.de muss in Zukunft den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar angeben. Das hat das Landgericht Landshut nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) entschieden. Bislang standen die Gebühren für den Service nur im Kleingedruckten.
Die Paid Content GmbH, Betreiberin der Seite mitfahrzentrale-24.de, hatte den Hinweis auf die Kosten in der rechten Spalte unter "Kundeninformation" in einem kleingedruckten Fließtext platziert. Das sei irreführend, hat nun das Landgericht Landshut geurteilt. Die Seite weise nicht deutlich genug auf die Kostenpflicht hin. Die Verbraucher seien es gewohnt, im Internet viele kostenlose Dienstleistungen zu finden. Daher sei ein deutlicher Hinweis notwendig, dass der Service bei mitfahrzentrale-24.de eben nicht kostenlos ist.
Der Anbieter eines Online-Branchenbuches muss klar sagen, für welche Leistungen eine Vergütungspflicht besteht. Wenn er davon bewusst bei einer angebotenen Branchenbuch-Korrektur zwecks Irreführung absieht, ist das ein Betrug. Der Kunde braucht dann auch nicht zu zahlen, wenn er dies hätte erkennen können. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Hamburg.
Quelle: Wbs-law.de / Zum Artikel
Am 8. September 2011 erfuhr die Verbraucherzentrale Berlin, dass die bisherige Gratisnutzung der Seite www.chapso.de ab 21. September 2011 kostenpflichtig sein würde, wenn die Nutzer nicht schriftlich den AGB-Änderungen widersprächen. Die Verbraucherzentrale Berlin reagierte umgehend mit einer Abmahnung und konnte den Vorgang schon am 30. September zugunsten der User abschließen.
Die Daboo GmbH, der Seitenbetreiber von www.chapso.de, und ihre beiden Geschäftsführer gaben die von der Verbraucherzentrale Berlin geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Hierin verpflichteten sie sich, es künftig zu unterlassen, Verbrauchern, die sich vor dem 21. September 2011 auf der Internetseite www.chapso.de registriert und einer kostenpflichtigen Nutzung dieser Seite nicht ausdrücklich zugestimmt hatten, die Nutzung zu berechnen beziehungsweise berechnen zu lassen.
Außerdem muss die Daboo GmbH bis spätestens zum 30. September 2011 allen Verbrauchern, die einer kostenpflichtigen Nutzung der Internetseite www.chapso.de nicht ausdrücklich zugestimmt haben und denen gleichwohl eine Rechnung übermittelt worden ist, erklären, dass diese gegenstandslos ist.
Viele Benutzer bekamen vor Tagen eine Mail von Chapso.de mit einer Forderung fuer einen damaligen Kostenlosen dienst, dieser wurde in einen Kostenpflichten dienst umgewandelt und per Email wurden somit Forderungen versendet. ( Wir berichteten : "Bei Chapso.de keine Kostenpflicht ohne Zustimmung" )
Jetzt versenden die Betreiber von Chapso.de erneut eine Email an seine Kunden und sprechen dort von einem Missverstaendnis in der Voreheriegen Email, wie Leser unseres Blog Berichteten, hier einmal die Email :
Hallo lieber Nutzer,
Magdalene K. wollte nur noch schnell die Post öffnen, bevor sie sich zu ihrem Mittagsschlaf hinlegte. Allerdings verflog ihre Müdigkeit, als sie einen Brief mit Absender „Kaver Plus“ öffnete: Satte 90 Euro sollte die 80-jährige Jüterbogerin zahlen – für einen Anruf, bei dem sie „eine kostenpflichtige Serviceleistung“ in Anspruch genommen haben sollte.
Quelle: Maerkischeallgemeine.de / Zum Artikel
Chapso.de-Nutzer aufgepaßt!
Keine Kostenpflicht ohne ausdrückliche Zustimmung
Seit dem letzten Wochenende sind die registrierten Nutzer der Website www.chapso.de in heller Aufregung. Die Daboo GmbH hat ihnen per E-Mail mitgeteilt, ab dem 21. September 2011 sei die bislang kostenlose Nutzung der Seite kostenpflichtig. Sie schrieb dazu:
"Die geänderten AGB gelten als stillschweigend angenommen, wenn du nicht binnen von zwei Wochen nach Erhalt dieser Email einen schriftlichen Widerspruch hinsichtlich der AGB-Änderungen an uns sendest."
"So kommt selbstverständlich keine Vertragsänderung zustande." erklärt Susanne Nowarra von der Verbraucherzentrale Berlin. Sie rät allen Betroffenen, auf diese E-Mail nicht zu reagieren und, falls eine Rechnung ins E-Mail-Postfach oder ins Haus flattert, diese keinesfalls zu begleichen. Eine Vertragsänderung bzw. das Zustandekommen eines Vertrages mit Verbrauchern bedarf der ausdrücklichen Annahme eines Angebotes.
Die Daboo GmbH und ihre beiden Geschäftsführer sind abgemahnt und aufgefordert worden, weitere Mitteilungen dieser Art zu unterlassen und alle Betroffenen zu informieren, dass durch einen fehlenden Widerspruch keine Kostenpflicht ausgelöst wird. Nowarra kündigt an, notfalls gerichtlich vorzugehen.
Gegenwärtig erhalten sachsenweit Verbraucher Forderungsschreiben einer Rechtsanwaltskanzlei Katharina Davoutaki & Partner mit einer Postanschrift in Frankfurt am Main, Bockenheimer Landstraße 17-19. Die Firma Lotto-Tip GmbH, so heißt es darin, hätte die in Athen zugelassene Rechtsanwältin beauftragt, Forderungen aus der kostenpflichtigen Teilnahme an der Lotto-Spielgemeinschaft einzuziehen.
"Wir raten Verbrauchern, die ohne Rechtsgrund mit derartigen Forderungen behelligt werden, schriftlich zu widersprechen und trotz der angedrohten Rechtsfolgen bei nicht fristgerechter Zahlung keinesfalls übereilt die Rechnung von regelmäßig 127,50 € zu begleichen", so Bettina Dittrich, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Immerhin berichten uns Verbraucher, dass sie mit der Firma Lotto-Tip GmbH keinen Vertrag geschlossen hatten. Wer sich bezüglich eines Vertragsschlusses nicht sicher ist, sollte prüfen, ob tatsächlich wie behauptet eine Rücklastschrift erfolgte und Lotto-Tip daraufhin die Mitgliedschaft gekündigt hat.