Nach einem jetzt im Volltext veröffentlichten Urteil (PDF-Datei) des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main vom 16. Juni 2010 darf ein Provider IP-Adressen von Kunden sieben Tage lang speichern. Ein Anspruch auf sofortige Löschung besteht dagegen nicht. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt als Vorinstanz.
Der Kläger des Verfahrens verlangte von der Telekom, dass diese die ihm zur Internetnutzung jeweils zugeteilten und gespeicherten "dynamischen IP-Adressen" sofort nach Beendigung der Verbindung löscht. Zur Zeit der Klageerhebung speicherte der Provider die IP-Adressen noch 80 Tage nach dem Rechnungsversand. Das Landgericht hatte der Klage im Juni 2007 insoweit stattgegeben, als es der Telekom untersagte, die Daten länger als sieben Tage zu speichern. Im selben Jahr änderte der Provider seine Praxis dahin, dass die Speicherzeit auf sieben Tage reduziert wurde. Diese neue Speicherpraxis entspricht einer Absprache mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz.
quelle und voller Bericht : heise.de